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Viele können viel bewegen.

Bürgeraktion – das sind wir – eine Gruppe engagierter Bürger, die die Stadtpolitik nicht allein den etablierten Parteien und wirtschaftlichen Interessengruppen überlassen will. Deshalb haben wir uns als freie Wählergemeinschaft in Hilden zusammengeschlossen. Aber auch in der Vermittlung von Politik wollten wir schon immer neue Wege gehen. Um ihre Inhalte auf unkonventionelle Weise ins Bewusstsein zu rücken. Wir laden Sie herzlich ein, uns auf dieser Seite dabei zu folgen.

PHILOSOPHIE

Seit 1999 sind wir im Hildener Stadtrat vertreten. Das gibt uns die Möglichkeit, den Anliegen der Bürger eine Stimme zu geben. Wir informieren über aktuelle Entwicklungen und setzen uns nachdrücklich für ein Umdenken zugunsten einer bürgerfreundlicheren Stadtpolitik ein.

Wir sind ein Team aus engagierten Menschen aller Altersgruppen. Uns verbindet ein Ziel: über Parteigrenzen hinweg eine zukunftsorientierte und transparente Politik für die Menschen in Hilden zu machen.

Politik geht alle an und jeder kann etwas zu besseren Entscheidungen beitragen. Besonders in der Kommunalpolitik, wo über wichtige Dinge entschieden wird, wie – Wohnqualität, Arbeitsplätze, Verkehrsentwicklung, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen oder die Vielfalt kultureller Angebote. Dabei stehen parteipolitische Interessen vernünftigen Entscheidungen oft nur im Weg. Das ist bei der Bürgeraktion anders. Es zählt nicht das Parteibuch, sondern Sachverstand und Engagement! Wir beziehen die Bürger in Entscheidungen ein, weil niemand ein so großes Interesse an einer nachhaltigen Stadtentwicklung hat, wie die Menschen, die hier zusammenleben.

Unsere wichtigsten Ziele sind:

  • eine nachhaltige Stadtentwicklung, die Platz zum Leben lässt; die die verbleibenden Freiflächen schützt und unseren Kindern Entfaltungsmöglichkeiten sichert;
  • eine vernünftige Finanzpolitik in sozialer Verantwortung, die den Schuldenberg – aktuell 78 Millionen Euro – und die Zinszahlungen der Stadt abbaut;
  • eine Verkehrsplanung, die Autofahrer und schwächere Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Menschen mit Behinderungen, Kinder, ältere Menschen) als gleichberechtigte Mitmenschen im Straßenverkehr anerkennt und berücksichtigt;
  • die Einbindung der Bürger in offene und durchschaubare Entscheidungsprozesse;

 

Bürgeraktion Hilden

„Wenn du nichts änderst, ändert sich nichts.“

 

 

 

Die Menschen hinter der Bürgeraktion

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Satzung der Wählergemeinschaft „Bürgeraktion Hilden“

 

(Fassung gemäß Beschluss der 24. Mitgliederversammlung am 20.09.2007)

 

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Bürgeraktion Hilden“. Sie hat ihren Sitz in Hilden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele der Vereinigung

Die Vereinigung wirkt an der politischen Willensbildung in der Stadt Hilden mit, insbesondere durch Beteiligung an den Kommunalwahlen.

Die Ziele der Vereinigung sind: eine bürgernahe, vom Rat kontrollierte Verwaltung; eine nachhaltige Stadtentwicklung zum Wohle von Mensch und Natur; eine Baupolitik, die den Bestand sichert; eine Kultur- und Bildungspolitik, die Lebensqualität und Vielfalt fördert und eine Haushalts- und Finanzpolitik in sozialer Verantwortung.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: 1) Mitglied; 2) förderndes Mitglied und 3) „Schnuppermitglied“.

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr voll­endet hat, die Satzung und die Ziele der Vereinigung anerkennt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen der „Bürgeraktion Hilden“ bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag, der in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden kann. Sie haben die Pflicht, den Geldbetrag oder die Sachleistung vor Eintritt in die „Bürgeraktion Hilden“ in Abstimmung mit dem Vorstand fest­zulegen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Für interessierte natürliche Personen besteht die Möglichkeit einer „Schnuppermitglied­schaft“. Diese umfasst das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht auszuüben und den Mitgliederrundbrief der „Bürger­aktion Hilden“ zu beziehen. Eine aktive/passive Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist nicht möglich. Die Wahl in den Vorstand ist ausgeschlossen. Die Teilnahme an mitgliederöffentlichen Vorstandssitzungen kann nach Zustimmung durch den Vorstand erfolgen. Die „Schnuppermitgliedschaft“ ist beitragsfrei und gilt für längstens ein Jahr.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft, Förder- oder „Schnuppermit­gliedschaft“ entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen. Im Falle einer zu begründenden Ablehnung können Beitrittswillige beim Vorstand schriftlich Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft tritt am Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung oder der ersten Beitragszahlung in Kraft. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des Jahresbeitrags in Geldform oder als Sachleistung.

Die Kandidatur für eine Partei oder konkurrierende Wählergruppe ist mit der Mitgliedschaft in der „Bürgeraktion Hilden“ nicht vereinbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Ziele der „Bürgeraktion Hilden“ verstößt und der Vereinigung damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und des Kommunalwahlgesetzes teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten sowie den Mitgliederrundbrief der „Bürgeraktion Hilden“ zu beziehen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Verwirklichung der Ziele der „Bürgeraktion Hilden“ ein­zutreten und seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und des Kommunalwahlgesetzes teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten und den Mitgliederrundbrief der „Bürgeraktion Hilden“ kostenlos zu beziehen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Verwirklichung der Ziele der „Bürgeraktion Hilden“ einzutreten und seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 5 €. Er ist erstmals in dem Monat fällig, in dem der Eintritt erfolgt. Der Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass beschließen.

Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand, ruhen seine Mitgliedsrechte solange bis die Zahlungsverpflichtung voll erfüllt ist.

§ 7 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann mit verkürzter Frist von sieben Tagen eingeladen werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen;
  • Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke des Wahlgebiets der Stadt Hilden und Benennung der Bewerberinnen und Bewerber für die Reserveliste der Wählergruppe „Bürgeraktion Hilden“;
  • Beschlussfassung über Anträge und programmatische Grundsätze;
  • Beschlussfassung zur Änderung der Satzung;
  • Festsetzung des Jahresbeitrags;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist und mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung von Anfang an beschlussunfähig oder wird sie es in ihrem Verlauf, so wird sie ordnungsgemäß mit der gleichen Tagesordnung frühestens wieder nach sieben Tagen einberufen. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Im Verhinderungsfall wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks der Vereinigung und zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung, des Zwecks der Vereinigung oder auf Auflösung der Vereinigung müssen auf der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.

Wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses beantragt, wird geheim abgestimmt.

§ 12 Wahlen

Soweit Gesetze nichts anderes bestimmen, wird das Wahlverfahren von der Mitgliederversammlung beschlossen. Wahlen müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Wahl anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll durch eine(n) von der Versammlung gewählte(n) Protokollführer/in zu fertigen. Darin sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Beschlussprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in und bis zu zwei Beisitzern. Vorstands­mitglieder müssen Mitglieder der Vereinigung sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands geschäftsführend im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Protokollführung. Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern informations- und rechenschaftspflichtig. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. Vorstandsitzungen finden regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich statt. Sie sind auf der Homepage der „Bürgeraktion Hilden“ und durch Aushang in der Geschäftsstelle anzukündigen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die einmal jähr­lich, jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Kasse prüfen. Kassenprüfer/Kassenprüferinnen müssen Mitglieder der Vereinigung sein, dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden jeweils für zwei Jahre gewählt (Rotationsprinzip).

Dem Vorstand insgesamt oder einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinigung. Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder muss auf der vorläufigen Tagesord­nung angekündigt werden.

§ 15 Kassierer/Kassiererin

Der/die Kassierer/Kassiererin ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er/sie überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, notfalls durch rechtzeitige Mahnung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Vorstandsmitgliedern und gewählten Kassenprüferinnen und -prüfern ist jederzeit Einblick in Buchführung und Kassenbestände zu gewähren.

Ausgaben, die € 600 übersteigen, bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder; Ausgaben, die das Vermögen der Vereinigung übersteigen, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Der Kassierer/die Kassiererin unterrichtet den Vorstand in der jeweils nächsten Vorstandssitzung über Spendeneingänge ab einer Höhe von 100 €. Der Vorstand kann beschließen, dass die Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung einer Spende durch die Mitgliederversammlung getroffen wird.

Die vorstehende Satzung wurde am 6. Mai 1999 errichtet.

 

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