Antrag
Verwendung und Verwertung des Grundstücks „Jugendtreff Jueck“
- Der Bürgermeister wird gebeten, alternative Vorschläge für die künftige Nutzung der Immobilie und des Grundstücks des ehemaligen städtischen Jugendtreffs „Jueck“ an der Heiligenstraße zu unterbreiten.
- Vor diesem Hintergrund wird der Bürgermeister gebeten zu prüfen, ob und wie das Gelände des ehemaligen „Jueck“ von der Stadt bzw. städtischen Tochtergesellschaften im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung genutzt werden könnte.
- Dazu sollen insbesondere Gespräche mit der Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH, der Gemeinnützige Seniorendienste „Stadt Hilden“ GmbH und gegebenenfalls auch mit der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden GmbH geführt werden. Hierbei ist gezielt zu prüfen, ob die Stadt als Alleingesellschafterin z. B. der WGH das Grundstück in Erbpacht oder kostenneutral (z. B. als Stammkapitalerhöhung) zur Verfügung stellen könnte, um darauf öffentlich geförderten Wohnraum oder ein Mehrgenerationen-Wohnhaus zu errichten.
Begründung:
Bei dem Gelände des ehemaligen „Jueck“ an der Heiligenstraße handelt es sich um eine wertvolle Immobilie im Zentrum von Hilden. Die Veräußerung dieser Immobilie führt der Stadt zwar einmalig liquide Mittel zu, dafür verliert die Stadt aber dauerhaft den Gegenstandswert der Immobilie und vor allem die Möglichkeit, langfristig Erträge mit dieser Immobilie zu erwirtschaften. Hinzu kommt die Notwendigkeit, einmalig eine Sonderabschreibung vorzunehmen.
Nach derzeitiger Kassenlage verfügt die Stadt über ausreichend liquide Mittel, so dass die Beschaffung liquider Mittel als Veräußerungsmotiv nicht in Betracht kommen kann. Im Sinne einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft verbietet sich deshalb die Veräußerung „ohne Not“.
Die im Antrag angesprochenen Tochtergesellschaften der Stadt verfügen über Erfahrung mit der wirtschaftlichen, aber auch sozialverträglichen Nutzung städtischer Grundstücke. Sie sollten deshalb für die Stadt der natürliche und erste Ansprechpartner sein.
Nach dem geltenden Bundesbaugesetzbuch sollen die Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.“ (§ 1 BauGB) Die kommunalen Planungs- und Eingriffsrechte stellen der Stadt hierfür ein hervorragendes Instrumentarium zur Verfügung. Dieses sollte in Verbindung mit kommunalem Eigentum an Grund und Boden genutzt werden.
Eine Nutzungsmöglichkeit könnte die Bebauung mit öffentlich gefördertem Wohnraum sein. Denn leider nimmt auch in Hilden die Zahl öffentlich geförderter Wohnungen weiter ab: von 3.942 in 1990 auf nur noch 1.422 Ende 2009.
Hauptzweck der zu 100% städtischen WGH mbH sind jedoch Erstellung, Erwerb und Bewirtschaftung von öffentlich geförderten Wohnungen. „Öffentlich geförderter Wohnungsbau lässt sich allerdings nur verwirklichen, wenn die Gesellschafterin der WGH ein entsprechendes Grundstück kostenneutral (z.B. als Stammkapitalerhöhung) zur Verfügung stellt.“ (WGH-Jahresbericht 2010) Deshalb sollte der Bürgermeister beauftragt werden, auch diese Option zu prüfen.
Die BÜRGERAKTION verbindet mit ihrem Antrag an den Bürgermeister die Erwartung, dass die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüft und nutzt, um eine sozialgerechte und zukunftsorientierte Stadtentwicklung zu fördern. Dazu gehört unabdingbar, dass die Stadt oder städtische Gesellschaften über den dafür erforderlichen Grundbesitz verfügen.
Hilden, 05.09.2012
gez. Ludger Reffgen
Fraktionsvorsitzender