In der Tempo-30-Debatte stand die Ratssitzung insgesamt auf rechtlich wackeligem Boden, weil wiederholt Grenzen des Zulässigen überschritten wurden. An etlichen Punkten hätte der Bürgermeister als Vorsitzender eingreifen müssen. Dass er es nicht tat, hinterließ bei Beobachtern hinsichtlich seiner, der Neutralität verpflichteten Amtsführung viele Fragen.

Was darüberhinaus die Diskussion bestimmte, war eine Vielzahl irreführender Behauptungen. Hier eine Auswahl der zahlreich dargebotenen Unregelmäßigkeiten und Widersprüche:

  • Zuständigkeit: Die AfD hatte fristgerecht einen Antrag vorgelegt, der Rat möge beschließen, die seit Anfang Juni angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen aufzuheben und die Tempo-30-Schilder zu entfernen. Die Verwaltung hat zwar in der Sitzungsvorlage lang und breit erklärt, warum der Rat in dieser Frage keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern die Zuständigkeit vielmehr ausschließlich bei der Straßenverkehrsbehörde liegt. Das hat den Bürgermeister jedoch nicht veranlasst, den Punkt – wie im Übrigen von BA/ Piraten beantragt – von der Tagesordnung zu streichen.
  • Dringlichkeit: Der von CDU und FDP kurzfristig in der Sitzung eingebrachte „Dringlichkeitsantrag“ bezieht sich in der Hauptsache auf das Mobilitätskonzept. Das Vorliegen einer „Dringlichkeit“ als einzige Voraussetzung für die kurzfristige Aufnahme in die Tagesordnung, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sein, da Maßnahmen zum Mobilitätskonzept bisher weder umgesetzt wurden, noch kurzfristig zur Realisierung anstehen. Da ein Dringlichkeitsanspruch nicht nachgewiesen werden konnte, hätten die Antragsteller vom Bürgermeister auf die nächste reguläre Ratssitzung verwiesen werden müssen.
  • Bei der „Dringlichkeit“ wurde in zweiter Linie auch mit der Maßnahme zum Lärmaktionsplan argumentiert, „die den Industrie-Verkehr massiv beeinträchtige“. Da der Rat jedoch – wie zuvor beschrieben – für die Maßnahme nicht zuständig ist, hätte er sich auch nicht im Wege der Dringlichkeit zu deren Aufhebung verstehen dürfen.
  • Unabhängigkeit der Prüfung: Der von CDU und FDP eingebrachte „Dringlichkeitsantrag“ verfolgt nach eigenem Bekunden der Antragstellerinnen den Zweck, „die Stadtverwaltung aufzufordern, die aktuell umgesetzten Tempo-30-Regelungen auf den Hauptverkehrsstraßen erneut zu prüfen und auf die bisherige Regelung des Lärmaktionsplans Stufe 2 zurückzuführen.“ Damit wird zweifelsfrei dokumentiert, dass die angestrebte Prüfung mit einem klar definierten Ziel verbunden ist, also keineswegs ergebnisoffen durchgeführt werden soll. Mit anderen Worten: eine Prüfung, deren Ergebnis bereits von vornherein feststeht.
  • Behauptung: Die Rede ist von „weitreichenden Tempo-30-Regelungen auf den Hauptverkehrsstraßen“. Fakt: Tatsächlich geht es um die eng angrenzend bebauten Abschnitte der Gerresheimer Straße, der Hochdahler Straße, der Kirchhofstraße, der Klotzstraße, der vorderen Eller Straße und der Elberfelder Straße (bis zur Kreuzung Oststraße). Walder Straße, Richrather Straße, Benrather Straße, Düsseldorfer Straße, der stadtauswärts gelegene Teil der Eller Straße, die Hülsenstraße, Berliner Straße und viele weitere Straßen wie Auf dem Sand oder Kleinhülsen, die sehr stark dem gewerblichen Verkehr dienen, sind überhaupt nicht betroffen. Ganz zu schweigen von den Umgehungsstraßen Ostring, Nordring und Westring.
  • Behauptung: Die Tempo-30-Regelung  auf den betroffenen Straßen führt zu „längeren Fahrzeiten“. Fakt: Nach Straßenverkehrs-Erhebungen beträgt die in Hilden innerörtlich durchschnittlich zurückgelegte Distanz aufgrund des kompakten Stadtgebiets 2,3 Kilometer. Angenommen, das Tempo-Limit würde sich auf dieser Entfernung im Modell-Fall komplett auf ganzer Länge auswirken, läge der maximal mögliche zeitliche Unterschied bei rechnerisch weniger als zwei Minuten.
  • Behauptung: Eine „pauschale Ausweitung (Anm.: der Tempo-30-Regelung) auf Hauptverkehrsstraßen“  – es wird auch immer wieder der Begriff „flächendeckend“ benutzt – lehnen die Antragsteller des Dringlichkeitsantrags ab. Fakt: Eine „pauschale“ oder „flächendeckende“ Ausweitung steht weder zur Debatte, noch ist sie beabsichtigt.
  • Behauptung: „Die nächtliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr stellt den angemessenen Ausgleich zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und einem funktionierenden Verkehrsfluss dar“. Fakt: Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss sind nicht nur zur Nachtzeit erforderlich.

Andere Äußerungen, wie etwa die aus der Luft gegriffene Behauptung, der Wirtschaftsverkehr sei gefährdet, sind so spekulativ und ohne sachliche Grundlage, dass sie hier nicht näher beleuchtet werden müssen.

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