Bei der im Herbst anstehenden Bürgermeister-Wahl geht ein vierter Kandidat an den Start. So legitim dies auch ist – aber ob es auch klug ist?
Kommentar von Ludger Reffgen
Dass in der abgelaufenen Woche ein vierter Bürgermeister-Kandidat seinen Hut in den Ring geworfen hat, mag der Einladung geschuldet sein, die vom Verhalten der jetzigen Amtsinhaberin ausgeht. Viele halten die Frau an der Spitze der Stadt für ablösereif. Dass diese sehr verbreitete Einschätzung beim ein oder anderen in der Hildener Bevölkerung Kandidatur-Gelüste auf das höchste Amt in der Stadt weckt, kann nicht überraschen. Ob dies jedoch im Umkehrschluss auch für den soundsovielten Kandidaten bedeutet, mit seinem Antritt ließe sich sozusagen leichten Fußes das Rathaus erobern, muss trefflich bezweifelt werden. Manch einer erliegt dabei der Gefahr, seine Kräfte zu überschätzen.
Um nicht missverstanden zu werden: Es geht hier nicht darum, demokratische Prinzipien in Frage zu stellen. Eine Bürgermeister-Wahl ist ein offenes Verfahren, Konkurrenz belebt das Geschäft und das Wahlgesetz kennt für die Anzahl der Bewerber keine Einschränkung. Das ist gut, und so soll es auch bleiben. Tatsächlich zeugt es jedoch nicht unbedingt von politischer Weitsicht, im Wettstreit um die Gunst der Wähler genau dort zu fischen, wo schon andere ihre Netze ausgeworfen haben. Um so mehr, wenn man auch noch als Einzelkämpfer unterwegs ist.
In den letzten Monaten hatte man in Hilden den Eindruck, dass viele diese Lektion aus der Kommunalwahl 2014 gelernt haben. Offenbar aber nicht alle. Den abgedroschenen Satz „Einigkeit macht stark“ darf man insofern getrost auch umgekehrt anwenden: Uneinigkeit schwächt die Chancen auf Erfolg. Vor diesem Hintergrund hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof Ende vergangenen Jahres gut daran getan, die von CDU und FDP im Landtag betriebene Reform des Kommnalwahlgesetzes auf Abschaffung der Stichwahl bei der Bürgermeister-Wahl in NRW zu kippen. Die Situation in Hilden rechtfertigt eindrucksvoll die von SPD und Grünen im Land initiierte Verfassungsklage. Manchmal bedarf es eben höchstrichterlicher Weisung, um auf den Weg der Vernunft zu kommen.